Allgemeine Bedingungen / Hausordnung
§1 Geltungsbereich der Hausordnung
- Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung der Fa. Happiness Festival GmbH, Alter Schlachthof 3, 76131 Karlsruhe, Deutschland (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätze und Wege zur Veranstaltungsstätte.
- Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch beim Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.
§2 Hausrecht
- Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
- Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
§3 Erwerb von Eintrittskarten
- Eintrittskarten dürfen nur erworben werden, wenn der Käufer beabsichtigt, selbst mit diesen Karten die Veranstaltung zu besuchen oder sie in seinem Freundes- oder Verwandtenkreis oder sie in üblichem Rahmen an Geschäftspartner oder sonst nahestehende Kreise zu verschenken oder weiterzugeben.
- Der Erwerb der Eintrittskarten zum Zwecke des Weiterverkaufs an unbekannte Dritte ist verboten.
- Das Herstellen und Inverkehrbringen von gefälschten Eintrittskarten wird strafrechtlich verfolgt.
- Den Besuchern wird empfohlen, Eintrittskarten nur über die vom Veranstalter bekannt gemachten Kanäle zu erwerben (Informationen auf https://www.happiness-festival.de/tickets/).
- Besucher ab 80 Jahren benötigen keine Eintrittskarte
- Kinder benötigen
- bis zum Alter von einschließlich 11 Jahren ein "Mini Happianer" Ticket.
- ab 12 Jahren benötigen ein normales Festivalticket.
- Einlass von Kindern bis einschließlich 11 Jahren nur
- in Verbindung mit gültigem Altersnachweis
- mit adäquatem Gehörschutz
- in Begleitung einer erziehungsberechtigten / erziehungsbeauftragten Person mit gültigem Festivalticket
- Mit dem Kauf von Tickets für das Happiness Festival 2023 akzeptierst du eine mögliche, Covid-19 bedingte, Verschiebung des Festivals auf einen Termin zu dem die Durchführung der Veranstaltung wieder möglich sein wird.
§4 Absage, Abbruch oder Verschiebung der Veranstaltung
- Veranstaltungen können abgesagt oder verschoben werden. Sollte dieser Fall beim Happiness Festival eintreten, werden wir dies über die Festival Homepage https://www.happiness-festival.de sowie unsere Social Media Kanäle bekannt geben. Bitte informiere dich also über diese Kanäle ob die Veranstaltung wie geplant stattfinden wird.
- Sollte es zu einer Absage, einem Abbruch, einer Verschiebung oder einer wesentlichen Änderung der Veranstaltung kommen so beschränkt sich unsere Haftung auf den reinen Nennwert der gekauften Tickets. Darüberhinausgehende Kosten (zum Beispiel für Unterbringung außerhalb des Festivalgeländes) erfolgen auf eigene Gefahr und sind von der Haftung ausgeschlossen.
- Eine wesentliche Veränderung der Veranstaltung liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt welches den Charakter der Veranstaltung wesentlich gegenüber dem verändert, was du beim Ticketkauf erwarten durftest. Änderungen eines oder mehrerer Künstler im Lineup des Festivals stellen keine solche wesentliche Änderung dar.
- Sofern die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes abgesagt, abgebrochen oder verschoben wird, der nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegt (höhere Gewalt, Rahmenbedingungen aufgrund der Covid-19 Pandemie und möglicher Mutationen, Liste nicht abschließend) ist das Recht des Ticketinhabers die Rückerstattung des Nennwertes des Tickets zu verlangen (Vertragsrücktritt) gemäß der folgenden Regelung ausgeschlossen:
- Der Nennwert des Tickets ergibt sich aus dem reinen Ticketpreis und einem eventuell vorab entrichteten Müllpfand.
Ausgeschlossen sind weitere Kosten wie Vorverkaufsgebühren, Systemgebühren und Versandkosten. - Der Veranstalter hat das Recht die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
- Wird die Veranstaltung nachgeholt, so behalten die Veranstaltungstickets ihre Gültigkeit für den Nachholtermin.
- Eine Rückerstattung des Ticketnennwertes kann jedoch im Einzelfall verlangt werden, sofern die Teilnahme am Nachholtermin für den Ticketkäufer nachweislich nicht zumutbar ist. Gründe hierfür können sein (Liste nicht abschließend):
- Bereits vor der Bekanntgabe des Nachholtermins gebuchte Urlaubsreisen
- Nicht verschiebbare Ereignisse im engeren Familienkreis wie Hochzeiten oder Taufen
- Der Nennwert des Tickets ergibt sich aus dem reinen Ticketpreis und einem eventuell vorab entrichteten Müllpfand.
Sofern von diesem Recht gebraucht gemacht werden soll, muss die Nicht-zumutbarkeit im Zweifel vom Ticketkäufer gegenüber dem Veranstalter nachgewiesen werden.
Höhere Gewalt liegt insbesondere vor, wenn Ereignisse eintreten, die außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereiches des Veranstalters liegen. Beispiele hierfür sind (Bürger-)Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, politische Unruhen, Terrorgefahr und -akten, Verwendung von chemische, biologischen oder biochemischen Substanzen, erhöhte Strahlenbelastung am Veranstaltungsort sowie Naturkatastrophen. Höhere Gewalt liegt auch Pandemien, Epidemien, Seuchen und vergleichbare Gefährdungslagen für die Gesundheit oder deren Folgewirkungen vor.
Außerdem liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von dem Veranstalter zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die die Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen oder über die Verhältnisse erschweren.
Höhere Gewalt liegt auch dann vor, wenn ein entsprechendes Ereignis zwar noch nicht eingetreten ist, aber unter vernünftiger Betrachtung abzusehen ist, dass dieses Ereignis zum Veranstaltungszeitpunkt eintreten wird.
Ob ein solcher Fall zum Veranstaltungszeitpunkt eintreten wird liegt im Ermessen des Veranstalters, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Ticketkäufer.
§5 Einlass des Besuchers
- Bei Einlass für Besucher unter 18 Jahren gilt das Jugendschutzgesetz (nähere Informationen unter https://happiness-festival.de/informationen/festival-abc/#index=a Absatz zu Altersbeschränkungen) Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.
- Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt.
Zu Gültigkeit der Eintrittskarte siehe "§3 - Erwerb von Eintrittskarten" - Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.
- Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet.
- Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.
- Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
- Der Veranstalter kann Einlasszeiten verändern, insbesondere wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist.
- Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn
- der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
- der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
- der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
- der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
- der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 6) bei sich führt,
- gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
- der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
- der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder
- im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§6 Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit SARS-COV2 oder anderen Viren
- Sofern am Veranstaltungsdatum eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Bezug auf das Coronavirus, SARS-CoV2 oder Varianten hiervon oder andere Viren in Kraft tritt, die einen Besuch von Konzert- / Festivalveranstaltungen nur unter bestimmten Auflagen ermöglicht, wird der Veranstalter diese Auflagen umsetzen. Diese Auflagen können unter anderem sein
- Tragen eines medizinischen Mund- / Nasenschutzes bzw. einer FFP2 Maske auf dem Veranstaltungsgelände (je nach Vorgabe der Verordnung)
- Einhalten bestimmter Abstandsregelungen.
- Vorweisen eines negativen Antigen Schnelltests oder PCR-Tests (je nach Vorgabe der Verordnung) der zum Veranstaltungsdatum maximal 24h alt sein darf.
- Im Falle einer sog. 2G oder 3G Regelung ein Impf-/ Test- / oder Genesenen Nachweis.
- Durchführung angemessener Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen)
Diese Liste dient als Beispiel und ist nicht abschließend. Maßgeblich sind die Regelungen aus der geltenden Verordnung.
Die Weigerung eines Besuchers zum Veranstaltungsdatum geltende Auflagen zu erfüllen (zum Beispiel das fehlen eines Impfnachweises oder die Weigerung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen (Liste nicht abschließend)) führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. Die Erstattung des Ticketkaufpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
- Zusätzlich zu den Vorgaben der Verordnung kann der Veranstalter nach eigenem Ermessen oder auf Grundlage von Auflagen durch die örtliche Genehmigungsbehörde zusätzliche Hygiene- und Präventionsmaßnahmen beschließen und vor Ort umsetzen.
Diese Maßnahmen können zum Beispiel sein:- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes trotz Vorlage einer Befreiung von der Maskenpflicht.
- Vorgabe Abstandsregelungen die die Vorgaben der allgemeinen Verordnung verschärfen – insbesondere in den Warte- und Anstehbereichen.
- Abweichend von der Verordnung das Verlangen eines Impf- oder Genesenennachweises.
- Abweichend von der Verordnung das Vorweisen eines negativen Antigen Schnelltests oder PCR-Tests der zum Veranstaltungsdatum maximal 24h alt sein darf.
Liste dient als Beispiel und ist nicht abschließend.
Sofern dies der Fall sein wird, wird der Veranstalter alle Ticketkäufer im Veranstaltungsvorfeld via Homepage, E-Mail und Social Media rechtzeitig und im Detail informieren.
Die Weigerung eines Besuchers diese Auflagen zu erfüllen führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. Die Erstattung des Ticketkaufpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
- Sofern es gesetzlich erforderlich ist, wird der Veranstalter am Einlass Gesundheitsdaten und / oder persönliche Daten der Besucher erfassen und diese im gesetzlich erforderlichen Rahmen an die zuständigen Behörden weiterleiten.
- Kommt der oder die Konzertbesucher:in den gesetzlichen und / oder den vom Veranstalter erlassenen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen nicht vollumfänglich nach, kann der Zutritt zur Veranstaltung verweigert werden. Eine Erstattung des Ticketkaufpreises findet bei einer Verweigerung nicht statt.
§7 Aufenthalt des Besuchers auf dem Veranstaltungsgelände
- Der Besucher hat die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
- Bei Verlust von Wertmarken, Pfandmarken, des Eintrittsbandes oder Müllpfandchips werden diese nicht ersetzt.
- Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
- Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
- Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
- Es ist dem Besucher verboten,
- den Veranstaltungsablauf zu stören,
- in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
- strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
- andere Besucher zu gefährden,
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
- Anlagen und Einrichtungen, usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
- Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu besteigen,
- Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
- das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
- Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
- menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
- links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
- ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikel, Merchandise-Artikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen.
- Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Veranstaltung oder Teilen davon für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu erstellen,
- Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Künstler und ihrer Darbietungen auch für den privaten Gebrauch zu erstellen (dies ist auch schon durch das Urheberrechtsgesetz verboten),
- außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Nutzung des Campingplatzes und dem Parken (siehe unten).
- Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§8 Verbotene Gegenstände
- Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten: https://www.happiness-festival.de/informationen/festival-abc/#index=v Punkt „Verbotene Gegenstände“
- Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
- Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
§9 Aufzeichnungen des Veranstalters
- Der Veranstalter, die Sponsoren sowie Partner erstellen während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher. Diese werden auf den Internet- und Social-Media-Präsenzen, öffentlich zur Verfügung gestellt. Der Besucher ist hiermit einverstanden.
§10 Sicherheit
- Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen.
- Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
- Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
- Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
- Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der Besucher dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
§11 Programm
- Der Veranstalter kann Teile des Programms ändern, insbesondere wenn dies bei einer Absage oder einem Ausfall von Künstlern oder aufgrund der Wetterlage oder anderer Einflüsse auf die Veranstaltung notwendig ist.
- Die Künstler sind für die Inhalte ihrer Darbietung alleine verantwortlich, der Veranstalter nimmt lediglich durch seine Auswahl der Künstler Einfluss auf das Programm.
§12 Veranstaltungsort
- Veranstaltungsort ist geplanter Weise die Buschäckerwiesen in 75334 Straubenhardt, Schwann.
- Der Veranstalter kann, sofern es aus organisatorischen, rechtlichen oder logistischen Gründen erforderlich ist, die Veranstaltung auf eine andere geeignete Fläche verlegen. Ein Erstattungsanspruch auf gekaufte Tickets entsteht durch eine solche Verlegung nicht.
SPEZIELLE REGELUNGEN HAPPINESS FESTIVAL
§13 Camping
- Die Öffnungszeiten des Campingplatzes können unter https://www.happiness-festival.de/informationen/camping/ nachgelesen werden.
- Der Zutritt zum Campingplatz ist NICHT im Festivalticket enthalten. Um den Campingplatz zu betreten / zu campen benötigt jede Person ein eigenes, separates Campingticket. Das kann gemeinsam mit dem Festivalticket auf unserer Webseite oder den offiziellen VVK-Stellen erworben werden (siehe hier).
- Campen außerhalb des offiziellen Campingplatzes und ohne gültiges Campingticket ist ausdrücklich untersagt.
- Autos dürfen generell nicht auf den Campingplatz und müssen außerhalb auf dem Parkplatz abgestellt werden.
- Für Wohnwagen, Wohnmobile und Campingbusse gibt es eine separate Stellfläche. Hierfür benötigt der Besucher neben dem Festivalticket noch ein Campingticket pro Person sowie ein WOMO-Ticket pro Fahrzeug.
- Auch auf dem Campingplatz gilt natürlich der Jugendschutz, beachtet also bitte die Altersbeschränkungen und weiteren Infos hier.
- Um den Aufwand für die Sperrmüllbeseitigung zu verringern, sind auf dem gesamten Campingplatz leider keine Möbelstücke wie Sofas und Sessel oder Autoreifen, Tonnen etc. erlaubt.
- Pfandflaschen und Pfanddosen die vom Besitzer auf dem Festivalgelände stehengelassen werden gehen mit ihrem Verwertungsrecht auf Happiness Festival über, Pfandsammeln ist nur dem vom Festival gestellten Personal genehmigt. Privates Pfandsammeln ist verboten.
- Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen der Hausordnung auch für das Camping.
§14 Parken
Bitte folgt vor Ort unbedingt der Beschilderung und nicht euren Navigationsgeräten, da der Verkehr zum Festival großräumig umgeleitet wird!
- Alle Fahrzeuge werden bei der Anreise nach Tages- und Wochenendparkern getrennt und auf verschiedene Parkflächen gelenkt. Falls ihr also in gemischten Camper / Nicht-Camper Gruppen anreist, versucht euch am besten gleich entsprechend auf die Autos zu verteilen!
- Um ein Verkehrschaos zu verhindern, bitten wir alle Festivalbesucher die offizielle Parkfläche des Happiness Festivals zu verwenden. Widerrechtlich oder außerhalb der offiziellen Parkflächen abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt. Der Fahrzeughalter wird in diesem Fall gebührenpflichtig, sobald der Abschleppwagen bestellt ist.
- Beim Parken ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten.
- Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.
- Im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
- Da der Parkplatz die Vollsperrung einer Hauptverkehrsstraße erfordert, muss er bis Sonntag 12 Uhr geräumt werden.
- Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen der Hausordnung auch für das Parken.
§15 Haftung des Veranstalters
- Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
- Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
- Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.
§16 Datenschutz
Für die Angaben von persönlichen Daten im Webformular gelten unsere Datenschutzhinweise (https://www.happiness-festival.de/datenschutz/).